Allgemeine Lieferbedingungen der Bubimex GmbH & Co. KG

1. Allgemeines
a) Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten unsere Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Ergänzend gelten die Regelungen gemäß Ziffer 11.
b) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
c) Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
d) Erfüllungsort für Lieferungen du Zahlungen ist der Sitz der Firma Bubimex GmbH & Co. KG, An der Vestischen 9-13, 45701 Herten. Bei allen sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Recklinghausen.

2. Lieferumfang
Für unsere Lieferungen ist maßgeblich der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung: Beanstandungen des Inhaltes von Auftragsbestätigungen müssen innerhalb fünf Tagen nach Eingang erfolgen. Haben wir eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht erteilt, ist maßgeblich für den Lieferumfang der Inhalt der schriftlichen Bestellung, die als angenommen gilt, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang in unserem Werk nicht abgelehnt wird.

3. Angebot
Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung verbindlich; bei Lieferungen ohne vorherige Auftragsbestätigung ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung.

4. Preise
Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu unserem am Versandtage geltenden Listenpreis bzw. die vereinbarten Preise in oder der in Deutschland gültigen Währung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Versand/Transport
Unsere Lieferungen erfolgen frachtfrei ab einem Auftragswert von 500,00 zur Empfangsstelle des Käufers. Teillieferungen sind uns gestattet. Die Sendungen laufen für Rechnung und Gefahr des Käufers ohne Haftung für unterwegs entstandenes Mindergewicht. Die Gefahr geht – und zwar auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Käufer über, wenn die Lieferung ordnungsgemäß zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

6. Lieferfristen/Lieferbehinderungen
Die Frist für unsere Lieferung läuft entsprechend den übereinstimmenden Erklärungen oder von dem Tage an welchen der Auftrag als angenommen gilt. Bestimmte Ankunftszeiten der Ware können nicht garantiert werden. Von uns nicht grob fahrlässig herbeigeführte Ereignisse und Umstände (z. B. Aussperrung, Streik, nicht vollständige oder rechtzeitige Selbstbelieferung mit Vorprodukten sowie Feuer, gesetzliche und behördliche Beschränkungen und Lieferverpflichtungen und Betriebsstörungen sonstiger Art). die die Herstellung oder Lieferung der Ware ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar machen, berechtigen uns, für die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Vor- und Anlaufzeit, die Lieferung einzustellen oder zu beschränken und die zur Verfügung stehenden Mengen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf alle Abnehmer zu verteilen. Hinsichtlich der nicht gelieferten Mengen sind die Parteien von ihrer Abnahme-/Lieferverpflichtung befreit. Schadenersatzansprüche des Abnehmers wegen verspäteter Erfüllung oder Nicht- und Teillieferungen sind ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt
Unsere gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller – auch bedingter und künftig entstehender – Forderungen gegen den Käufer. Scheckzahlungen und Banküberweisungen gelten erst dann als Erfüllung, wenn Einlösung bzw. endgültige Gutschrift erteilt worden ist. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere auch durch Rücknahme der Ware, die im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruches zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware freihändig unter Befreiung von den §§ 1242 ff BGB/373 HGB bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder zum Vertragspreis – abzüglich aller gewährten Boni, Rabatte und sonstigen Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung von 20 % (Basis Vertragswert) – gutzuschreiben. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Käufer untersagt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers berechtigt, die Räume, in denen die Vorbehaltsware verwahrt wird, zu betreten; im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer uns gegenüber kein Recht zum Besitz. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Käufer hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt mit allen Nebenabreden an uns abgetreten und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendungen der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, daß die hieraus dem Käufer erwachsenden Forderungen an uns abgetreten werden und auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist zur Einbeziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber die Forderungen selbst nicht einziehen. solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Unser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt nachhaltig um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind, soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, ohne jeden Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und auf eines unserer Konten zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist entscheidend der Zeitpunkt der Gutschrift auf eines unserer Konten. Schecks werden unter dem üblichen Vorbehalt gutgeschrieben. Wechsel werden nur nach Vereinbarung angenommen. Nach Ablauf des vereinbarten Fälligkeitstermins und im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Fälligkeits-/Verzugszinsen in Höhe der jeweils gültigen Bankzinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers sind wir – unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, mit sofortiger Wirkung von allen mit dem Käufer bestehenden Verträgen zurückzutreten und die uns geschuldeten Beträge fällig zu stellen, sofern der Käufer nicht Sicherheit leistet.

9. Haftungsbedingungen
(Gewährleistung, Schadensersatz) a) Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir durch Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach eine Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist. Die uns zustehende Frist für die Vornahme einer Ersatzlieferung beträgt im Falle des Vorliegens eines Handelsgeschäftes drei Monate. Bei Lieferbeschränkungen verlängert sich die Frist für die Ersatzlieferung um die Dauer der bestehenden Behinderung. Beanstandungen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich schriftlich zu melden, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware bzw. bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit. Versäumt der Käufer die Rügefristen, können Ansprüche jeglicher Art nicht mehr geltend gemacht werden. b) Schadensersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung oder Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern usw.) sind ausgeschlossen, wenn uns nicht Vorsatz oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen. Diese Haftung gilt auch für unsere Beratung in Wort, Schrift, durch Versuche oder in sonstiger Weise.

10. Stellung unserer Mitarbeiter
Unsere Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind zu Abänderungen vorstehender Bedingungen nicht berechtigt; sie besitzen die Berechtigung zum Inkasso nur mit unserer entsprechenden schriftlichen Vollmacht.

11. Schlussbestimmungen
Unsere Lieferungsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie können von uns jederzeit geändert werden. Anderslautende Bedingungen sind uns gegenüber unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit unserer Lieferungsbedingungen im Übrigen nicht.